Das Bundesfinanzministerium hat am 1.12.2025 einen Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge…

§ 6b-Rücklage – Übertragung aus Gesamthands- in Ergänzungsbilanz
Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts können die Kommanditisten einer KG, die eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zur Neutralisierung von Veräußerungsgewinnen aus Immobilien gebildet haben, unterschiedlich entscheiden, ob sie diese Rücklage in Ergänzungsbilanzen übertragen.
Kurz erklärt:
Wenn eine Immobilie verkauft wird und daraus ein Gewinn entsteht, kann dieser Gewinn durch eine Rücklage nach § 6b EStG steuerlich neutralisiert und auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Der Steuerpflichtige hat das Wahlrecht, das bedeutet, jeder Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft kann individuell entscheiden, wie er mit der Rücklage verfährt.
Das heißt die Rücklage kann gesellschafterbezogen aufgelöst oder übertragen werden.
Wenn alle Mitunternehmer ihre Rücklage auf ein gemeinsames Wirtschaftsgut übertragen, das in der Gesamthandsbilanz erfasst wird, wird bei einem Verkauf dieses Wirtschaftsgut die Korrektur des Veräußerungsgewinns nach Gesellschafter in Ergänzungsbilanzen vorgenommen.
.FG Schleswig-Holstein, .10.07.2024 – 2 K 14/23
