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Elektronische Meldung von Kassensystemen, Taxametern und Wegstreckenzählern – Frist bis 31.07.2025 beachten
Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, dem Finanzamt bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme elektronisch zu melden. Die Übermittlung erfolgt über „Mein ELSTER“ oder über die ERiC-Schnittstelle.
Welche Systeme sind meldepflichtig?
Meldepflichtig sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, unabhängig davon, ob sie eine Kassenfunktion haben. Dazu zählen insbesondere:
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Elektronische Kassensysteme und PC-Kassen
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Waagen mit Kassenfunktion
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EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (einschließlich Angabe des Kfz-Kennzeichens)
Auch gemietete oder geleaste Geräte sind meldepflichtig.
Welche Fristen gelten?
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Systeme, die bis zum 30. Juni 2025 angeschafft wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden.
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Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, sind innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Ereignis zu melden.
Hinweis:
Geräte, die bereits außer Betrieb genommen wurden, müssen nur dann gemeldet werden, wenn deren Anschaffung zuvor schon übermittelt wurde.
Was ist bei der Meldung zu beachten?
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Alle Geräte einer Betriebsstätte sind in einer gemeinsamen Meldung zu erfassen.
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Auch bei Defekt, Diebstahl oder Austausch muss die Außerbetriebnahme gemeldet werden.
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Die Meldepflicht gilt auch bei nachträglicher Umrüstung oder Austausch eines Systems.
Welche Angaben sind erforderlich?
Folgende Informationen müssen für jedes betroffene Gerät übermittelt werden:
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Name des Unternehmens und Steuernummer
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Art und Seriennummer des Aufzeichnungssystems
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Art der TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)
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Datum der Anschaffung und – falls zutreffend – Datum der Außerbetriebnahme
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Bei Taxametern und Wegstreckenzählern zusätzlich: Kfz-Kennzeichen
Sonderregelung für Taxameter und Wegstreckenzähler ohne TSE
Für Taxameter und Wegstreckenzähler, die noch nicht mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sind, gilt eine Nichtbeanstandungsregelung gemäß BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023.
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Diese Regelung erlaubt den Weiterbetrieb ohne TSE bis längstens 31. Dezember 2025.
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Solange diese Übergangsregelung gilt, besteht keine Meldepflicht für diese Geräte.
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Wichtig: Wird ein solches Gerät mit einer TSE nachgerüstet oder durch ein neues ersetzt, beginnt die Meldepflicht ab diesem Zeitpunkt.