Skip to content

Elektronische Meldung von Kassensystemen, Taxametern und Wegstreckenzählern – Frist bis 31.07.2025 beachten

Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, dem Finanzamt bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme elektronisch zu melden. Die Übermittlung erfolgt über „Mein ELSTER“ oder über die ERiC-Schnittstelle.

Welche Systeme sind meldepflichtig?

Meldepflichtig sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, unabhängig davon, ob sie eine Kassenfunktion haben. Dazu zählen insbesondere:

  • Elektronische Kassensysteme und PC-Kassen

  • Waagen mit Kassenfunktion

  • EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (einschließlich Angabe des Kfz-Kennzeichens)

Auch gemietete oder geleaste Geräte sind meldepflichtig.

Welche Fristen gelten?

  • Systeme, die bis zum 30. Juni 2025 angeschafft wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden.

  • Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, sind innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Ereignis zu melden.

Hinweis:
Geräte, die bereits außer Betrieb genommen wurden, müssen nur dann gemeldet werden, wenn deren Anschaffung zuvor schon übermittelt wurde.

Was ist bei der Meldung zu beachten?

  • Alle Geräte einer Betriebsstätte sind in einer gemeinsamen Meldung zu erfassen.

  • Auch bei Defekt, Diebstahl oder Austausch muss die Außerbetriebnahme gemeldet werden.

  • Die Meldepflicht gilt auch bei nachträglicher Umrüstung oder Austausch eines Systems.

Welche Angaben sind erforderlich?

Folgende Informationen müssen für jedes betroffene Gerät übermittelt werden:

  • Name des Unternehmens und Steuernummer

  • Art und Seriennummer des Aufzeichnungssystems

  • Art der TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)

  • Datum der Anschaffung und – falls zutreffend – Datum der Außerbetriebnahme

  • Bei Taxametern und Wegstreckenzählern zusätzlich: Kfz-Kennzeichen

Sonderregelung für Taxameter und Wegstreckenzähler ohne TSE

Für Taxameter und Wegstreckenzähler, die noch nicht mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sind, gilt eine Nichtbeanstandungsregelung gemäß BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023.

  • Diese Regelung erlaubt den Weiterbetrieb ohne TSE bis längstens 31. Dezember 2025.

  • Solange diese Übergangsregelung gilt, besteht keine Meldepflicht für diese Geräte.

  • Wichtig: Wird ein solches Gerät mit einer TSE nachgerüstet oder durch ein neues ersetzt, beginnt die Meldepflicht ab diesem Zeitpunkt.

An den Anfang scrollen