Vor allem die Coronapandemie hat dazu geführt, dass viele Arbeitnehmer im Homeoffice, also von zu…
Minijob ist nicht gleich Minijob – Tipps zur geringfügigen Beschäftigung
Ob als Einräumer im Supermarkt, oder als Aushilfe im Impfzentrum – die Möglichkeiten, das eigene Einkommen mit einem Nebenjob aufzubessern, sind auch in Pandemiezeiten vorhanden. Dabei müssen allerdings einige Regeln beachtet werden. Denn wer zum Beispiel Schüler*innen für einen Ferienjob beschäftigt, sollte 450-Euro-Minijobs und sogenannte kurzfristige Minijobs unterscheiden können sowie die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes kennen. Danach dürfen Jugendliche in der Regel erst ab 15 Jahren und für höchstens acht Stunden pro Tag arbeiten. Eine Ausnahme gilt für Schüler*innen ab 13 Jahren dann, wenn die Einwilligung der Eltern für eine Tätigkeit von bis zu zwei Stunden vorliegt und diese Tätigkeit altersgerecht ist.
Was sind Minijobs?
Der sogenannte Minijob fällt nach der sozialversicherungs- sowie arbeitslosenversicherungsrechtlichen Definition unter den Begriff der geringfügigen Beschäftigung. Eine solche liegt vor, wenn bestimmte Verdienst- oder Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Die geringfügige Beschäftigung kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt stattfinden. Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in 450-Euro-Minijobs und in kurzfristige Minijobs.
450-Euro-Minijobs
Bei einem 450-Euro-Minijob überschreitet das Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro regelmäßig nicht. Man spricht insoweit von einer sog. Entgeltgeringfügigkeit. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Be-schäftigung. Dabei sind auch einmalige Einnahmen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu berück-sichtigen. Aber auch das Überschreiten der 5.400-Euro-Verdienstgrenze führt nicht zwangsläufig zu einer Einordnung als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Denn eine geringfügige Beschäftigung bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst nur gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn anderes Personal kurzfristig erkrankt und daher ein Minijobber einspringen muss. Als gelegentlich ist der höhere Verdienst in der Regel dann einzustufen, wenn dieser in bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres verdient wird.
Kurzfristige Minijobs
Eine kurzfristige Beschäftigung ist vor allem für die Sommer- oder Semesterferien und zum Ausgleich kurzfristig auftretender Personalengpässe gedacht. Das gilt etwa für Weinleser, Eisverkäufer oder Aushilfen im Biergarten. Hierbei ist die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage bzw. im Voraus vertraglich begrenzt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Arbeitnehmer können auch mehrere kurzfristige Minijobs nebeneinander ausüben, soweit zusammengerechnet die genannten Grenzen nicht überschritten werden.
Die Abgaben für Minijobs werden größtenteils von dem Arbeitgeber getragen. Hierunter fallen etwa pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern. Hinsichtlich der Abgaben für gewerbliche und haushaltsnahe Minijobs gelten allerdings unterschiedlich hohe Sätze. Hier spielt es auch eine Rolle, ob die Tätigkeit als 450-Euro-Minijob oder kurzfristiger Minijob einzuordnen ist. Der ausgezahlte Nettolohn des Arbeitnehmers beträgt im Regelfall um die 450 Euro oder liegt für herkömmliche (also nicht kurzfristige) Minijobs durch den Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung unwesentlich darunter.
Minijobs und Rentenversicherung
Für kurzfristige Minijobs fallen weder für Arbeitgeber noch für Ferienjobber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Kurzfristige Minijobs sind deshalb auch nicht rentenversichert.
Bei 450-Euro-Minijobs ist dies hingegen anders, denn diese sind rentenversicherungspflichtig. Für gewerbliche Minijobs entrichten Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 15 Prozent an die Rentenversicherung. Der Arbeitnehmeranteil beträgt dabei 3,6 Prozent. Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt, einer sogenannten haushaltsnahen Dienstleistung, haben Arbeitgeber 5 Pro-zent bzw. Arbeitnehmer 13,6 Prozent an Rentenversicherungsbeiträgen zu leisten. Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, sich durch einen schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu müssen sie dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass sie auf die Rentenversicherung verzichten. Diese Mitteilungen reichen Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale weiter.
Minijobs und Krankenversicherung
Für kurzfristige Minijobs fallen grundsätzlich weder für Arbeitgeber noch für Ferienjobber Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an.
Bei einem 450-Euro-Minijob im Privathaushalt führen Arbeitgeber 5 Prozent für Krankenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale ab. Die Arbeitnehmer selbst haben aber keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Bei gewerblichen 450-Euro-Minijobs zahlen Arbeitgeber 13 Prozent vom Bruttogehalt zur gesetzlichen Krankenversicherung. Auch hier bleiben Minijobber krankenversicherungsbeitragsfrei.
Zu beachten ist aber, dass durch die Beiträge der Arbeitgeber zur Krankenversicherung kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis entsteht, d. h. die Arbeitnehmer können daraus keine Leistungen in Anspruch nehmen. Deshalb müssen Arbeitnehmer sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern, wenn sie nicht bereits durch die Haupttätigkeit oder durch eine Familienversicherung abgesichert sind. Bei privat versicherten Arbeitnehmern entsteht keine Zahlungspflicht für Arbeitgeber.
Minijobs und Lohnsteuer
Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig und können auf zwei Arten besteuert werden: Individuell nach der Steuerklasse der Minijobber oder mit einer pauschalen Lohnsteuer. Hier gelten je nach Art des Minijobs unterschiedliche Pauschalsteuersätze. Die pauschal erhobenen Steuern in Höhe von 2 Prozent werden zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den Umlagen grundsätzlich von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen. Wählt der Minijobber die Pauschalversteuerung, ist die Steuer abgegolten und der Lohn aus dem Minijob muss in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden.
Minijob und Mindestlohn
Auch Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen sich bei den Löhnen an den gesetzlichen Mindestlohn halten. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2021 und befristet bis zum 30. Juni 2021 9,50 Euro pro Stunde. Hier darf die Gesamtstundenzahl der Minijobber also 47,37 im Monat nicht übersteigen.
Ab dem 1. Juli 2021 steigt der zu zahlende Mindestlohn auf 9,60 Euro pro Stunde, sodass sich dann eine Maximalstundenanzahl von 46,88 monatlich ergibt. Ab Januar 2022 sind es dann 9,82 Euro pro Stunde bei maximal 45,82 Stunden pro Monat und ab 1. Juli 2022 10,45 Euro Stundenlohn bei einer Maximalstundenzahl von 43,06 pro Monat. Somit ist eine kontinuierliche Entwicklung sichergestellt. Seit dem 1. Januar 2019 gilt für Minijobber bei einer Arbeit auf Abruf, etwa in der Gastronomie, eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (vorher waren es 10 Stunden), wenn nicht eine andere Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird. Damit ergibt sich schnell ein höherer Monatsverdienst als 450 Euro, sodass es sich nicht mehr um einen Minijob handelt.
Fazit
Da es in diesem Bereich zahlreiche Fallstricke gibt, sollte man sich Rat bei Steuerexperten suchen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.