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Steuerberater unterstützen bei der Beantragung von Corona-Wirtschaftshilfen

Die aktuellen von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie führen dazu, dass zahlreiche Geschäftsbetriebe weiterhin ganz oder teilweise eingeschränkt sind. Deshalb gewährt der Bund betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern weiterhin finanzielle Unterstützung. Dafür wurden verschiedene Hilfsprogramme aufgelegt.

Aktuell gibt es unterschiedliche Hilfsprogramme, die unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen für divergierende Zeiträume finanzielle Unterstützung gewähren. Hier ein Überblick über die zentralen Programme:

1. Überbrückungshilfe II

Mit der Überbrückungshilfe II wird finanzielle Unterstützung bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen in dem Zeitraum vom 1. September bis
31. Dezember 2020 gewährt. Die Antragstellung ist noch bis zum 31. März 2021 möglich.

Grundsätzlich steht die Überbrückungshilfe allen Branchen offen, sie soll aber vor allem besonders stark betroffenen Unternehmen wie z. B. Veranstaltungslogistikern, Clubs, Bars, Schaustellern, Reisebüros und Reisebusunternehmen sowie dem Hotel- und Gaststättengewerbe helfen. Eine bundesweite oder landesspezifisch angeordnete Schließung ist nicht erforderlich, um Überbrückungshilfe II zu bekommen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die ihrer Tätigkeit hauptberuflich nachgehen. Auch für bestimmte gemeinnützige Unternehmen und Organisationen sind Zuschüsse vorge­sehen. Voraussetzung ist, dass ihre Umsätze zwischen April und August 2020 im Vergleich zum Vorjahr in zwei aufeinanderfolgenden Monaten um mindestens 50 Prozent zurückgegangen sind. Alternativ berechtigt ein Umsatzeinbruch von durchschnittlich 30 Prozent in den Monaten April bis August 2020 verglichen mit dem Vorjahreszeitraum einen Anspruch auf Förderung.

Die Überbrückungshilfe II wird als anteiliger Zuschuss zu den ungedeckten betrieblichen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 gezahlt. Die Höhe des Zuschusses hängt also von den betrieblichen Fixkosten und dem Umsatzeinbruch ab. Darüber hinaus ist er auf den Fixkosten-Betrag begrenzt, der nicht durch Einnahmen gedeckt ist, also auf Verluste. Dabei gilt jedoch eine recht großzügige, den Förderzeitraum überschreitende Betrachtung. Seit 2.2.2021 können Unternehmen auch rückwirkend ein beihilfrerechtliches Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung ausüben, wonach sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen
oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten.

Die Antragstellung bei den Überbrückungshilfen erfolgt ausnahmslos durch „Prüfende Dritte“, zu denen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer zählen, in einem vollständig digitalisierten Verfahren.

2. Überbrückungshilfe III

Mit der Überbrückungshilfe III sollen ebenfalls Unternehmen aller Branchen sowie hauptberuflich tätige Solo-Selbstständige und Freiberufler unterstützt werden. Der Förderzeitraum erstreckt sich von November 2020 bis Juni 2021. Allerdings sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Die Antragstellung ist voraussichtlich ab Mitte Februar 2021 möglich.

Nach aktuellem Stand werden – wie auch bei der Überbrückungshilfe II – Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019 erstattet. Auch diese Zuschüsse werden voraussichtlich für Beträge oberhalb der Kleinbeihilfengrenze von derzeit 1 Mio. Euro grundsätzlich auf Fixkosten gedeckelt, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind.

Solo-Selbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – die sogenannte Neustarthilfe – in Höhe von bis zu 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes im Jahr 2019 bis max. 7.500 Euro erhalten.

3. November- bzw. Dezemberhilfe

Im Rahmen der November- bzw. Dezemberhilfe können durch die von Bund und Ländern angeordneten Schließungen direkt oder indirekt betroffene Unternehmen Unterstützung erhalten, z. B. Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungsstätten, Einzelhandelsunternehmen und Dienstleistungsbetriebe wie Friseursalons, Kosmetikstudios.

Anders als bei der Überbrückungshilfe dient hier der ausgefallene Umsatz als Anknüpfungspunkt für die Förderung. Der Erstattungsbetrag beläuft sich auf 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Bei Zahlungen über 1 Mio. Euro erfolgt innerhalb eines beihilferechtlichen Rahmens von 3 Mio. Euro eine Beschränkung auf die ungedeckten Fixkosten (sogenannte Novemberhilfe plus bzw. Dezemberhilfe plus), sodass sich das gesamte Fördervolumen auf bis zu 4 Mio. Euro beläuft.

Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch sogenannte „Prüfende Dritte“. Eine Ausnahme gilt für Solo-Selbstständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro, die direkt antragsberechtigt sind, sofern sie über ein ELSTER-Zertifikat verfügen. Anträge für die November- bzw. Dezemberhilfe können noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden.

4. Rückzahlungen

Grundsätzlich werden die o. g. Hilfen als Zuschüsse gezahlt, d. h. es gibt keine Rückzahlungspflicht. Stellt sich jedoch im Rahmen der Schlussabrechnung heraus, dass bspw. der Umsatzeinbruch oder die Fixkosten niedriger waren, sind Überzahlungen der Überbrückungshilfe bzw. der November- oder Dezemberhilfe – ebenso wie bei den Soforthilfen – zurückzuzahlen. Umgekehrt kann es in diesem Rahmen aber zu nachträglichen Aufstockungen der Förderbeträge kommen.

Die Schlussabrechnung erfolgt bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch. Diese werden vom „Prüfenden Dritten“ an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt und die angefallenen Kosten nachträglich zu belegen. Das wird erst nach Ende des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III möglich sein, also nicht vor Juli 2021.

Fazit

Steuerberater sind kompetente Ansprechpartner rund um Fragen zu den Antragsvoraussetzungen, dem Umfang der Förderung und den notwendigen Nachweisen. Sie begleiten Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler beim Antragsverfahren.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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