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Steuertipps bei Minijobs

In Kürze beginnen die Pfingst- und bald schon wieder die Sommerferien – und somit die Saison der Ferienjobs. „Dabei müssen einige Regeln beachtet werden. Denn wer Schüler für einen Ferienjob beschäftigt, sollte 450-Euro-Minijobs und sogenannte kurzfristige Minijobs unterscheiden können sowie die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes kennen“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.

Jugendliche dürfen in der Regel erst ab 15 Jahren – höchstens 8 Stunden am Tag – arbeiten. Mit Einwilligung der Eltern dürfen Schüler ab 13 Jahren ausnahmsweise zwei Stunden am Tag unter altersgerechten Bedingungen arbeiten.

Was sind Minijobs?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Diese liegt vor, wenn bestimme Verdienstgrenzen oder bestimmte Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Eine solche Beschäftigung kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt ausgeführt werden. Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in:

  • 450-Euro-Minijobs

Bei einem 450-Euro Minijob überschreitet das Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro regelmäßig nicht. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung. Dabei sind auch einmalige Einnahmen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu berücksichtigen.

  • Kurzfristige Minijobs

Eine solche kurzfristige Beschäftigung ist vor allem für die Sommer- oder Semesterferien und zum Ausgleich kurzfristig auftretender Personalengpässe gedacht. Zu denken ist etwa an Weinleser, Eisverkäufer und Aushilfen im Biergarten. Der Arbeitnehmer arbeitet im Jahr nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage und somit nicht berufsmäßig, sondern nur gelegentlich. Ein Arbeitnehmer kann auch mehrere kurzfristige Minijobs nebeneinander ausüben, soweit zusammengerechnet die genannten Grenzen nicht überschritten werden.

Die Abgaben für Minijobs werden größtenteils vom Arbeitgeber getragen. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern. Die Abgaben für gewerbliche und haushaltsnahe Minijobs sind unterschiedlich hoch und auch abhängig davon, ob es 450-Euro-Minijobs oder kurzfristige Minijobs sind. Der ausgezahlte Nettolohn des Arbeitnehmers beträgt im Regelfall um die 450 Euro oder liegt durch den Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung unwesentlich darunter. Die folgenden Angaben gelten für gewerbliche Minijobs.

Minijobs und Rentenversicherung

Für kurzfristige Minijobs fallen weder für den Arbeitgeber noch für den Ferienjobber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Kurzfristige Minijobs sind deshalb auch nicht rentenversichert.

Bei 450-Euro-Minijobs ist dies anders. Diese sind rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Der Eigenanteil des Arbeitnehmers beläuft sich auf 3,6 Prozent. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, sich per schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu muss er dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass er auf die Rentenversicherung verzichtet. Diese Mitteilung reicht der Arbeitsgeber an die Minijob-Zentrale weiter.

Minijobs und Krankenversicherung

Für kurzfristige Minijobs fallen grundsätzlich weder für den Arbeitgeber noch für den Ferienjobber Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an.

Bei einem 450-Euro-Minijob führt der Arbeitgeber 13 Prozent für Krankenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale ab. Allerdings entsteht durch die Beiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis, d. h. der Arbeitnehmer kann daraus keine Leistungen in Anspruch nehmen. Deshalb muss der Arbeitnehmer sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern, wenn dieser nicht bereits durch die Haupttätigkeit oder durch eine Familienversicherung abgesichert ist. Bei einem privat versicherten Arbeitnehmer entsteht keine Zahlungspflicht für Arbeitgeber.

Minijobs und Lohnsteuer

Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig und können auf zwei Arten besteuert werden: Individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder mit einer pauschalen Lohnsteuer. Hier gelten je nach Art des Minijobs unterschiedliche Pauschalsteuersätze. Die pauschal erhobenen Steuern in Höhe von 2 Prozent werden zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den Umlagen grundsätzlich von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen. Wählt der Minijobber die Pauschalversteuerung, ist die Steuer abgegolten und der Lohn aus dem Minijob muss in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden.

 Minijob und Mindestlohn

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen den Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde oder mehr zahlen. Der Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2019 angehoben. Das bedeutet für Bestandsarbeitsverhältnisse, dass die Anzahl der Arbeitsstunden angepasst werden muss. Im Jahr 2019 liegt die Arbeitszeit bei ca. 48 Stunden im Monat. Seit dem 1. Januar 2019 gilt für Minijobber bei einer Arbeit auf Abruf, etwa in der Gastronomie, eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, wenn nicht eine andere Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Damit ergibt sich schnell ein höherer Monatsverdienst als 450 Euro, sodass kein Minijob mehr gegeben ist.

 Fazit

Da es in diesem Bereich zahlreiche Fallstricke gibt, sollte man sich Rat bei einem Steuerexperten suchen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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