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Steuertipps für den Ruhestand

Steuererklärung trotz Rente? Das fragen sich viele Senioren zum Eintritt in das Rentenalter. „Die Antwort lautet hier: Es kommt darauf an. Nicht in jedem Fall ist eine Steuererklärung erforderlich und selbst wenn eine Erklärung abzugeben ist, heißt das noch nicht, dass auch immer tatsächlich Steuern anfallen. Hierbei gibt es also einiges zu beachten“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Für das Veranlagungsjahr 2019 beträgt der Grundfreibetrag 9.168 Euro, für Ehegatten 18.336 Euro.

Beziehen Rentner eine gesetzliche Rente, teilt sich diese in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil auf. Der steuerfreie Teil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und sinkt stetig von Jahr zu Jahr. Grund dafür sind die Auswirkungen der mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 eingeführten nachgelagerten Besteuerung von Renten. Danach steigt ausgehend vom Stichtag 1. Januar 2005 für Neurentner der steuerpflichtige Anteil der Rente kontinuierlich an. Während für Neurentner im Jahr 2005 noch 50 Prozent der Jahresbruttorente steuerfrei waren, wird die Rente für Neurentner in 2040 voll zu versteuern sein. In 2019 beträgt der steuerfreie Teil der Rente immerhin noch 22 Prozent. Der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente bleibt in den Folgejahren unverändert bestehen. Bei Renteneintritt in 2019 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente demnach 78 Prozent. Rentenerhöhungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Beispiel: Hatte ein Neurentner in 2019 eine gesetzliche Jahresbruttorente in Höhe von 30.000 Euro, beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente 23.400 Euro (78 Prozent). Der steuerfreie Teil beträgt 6.600 Euro (22 Prozent). Rentenerhöhungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig. Bei einer Rentenanpassung um 100 Euro beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente demnach 23.500 Euro.

Haben Rentner weitere Einkünfte, sind diese dem steuerpflichtigen Anteil der Rente hinzuzurechnen. Die Einkommensteuer wird dann auf Basis der Gesamteinkünfte ermittelt. Dies sind z. B. Einkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung, Arbeitslohn, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

Eine Ausnahme gilt für Minijobs: Bis zu 450 Euro monatlich dürfen Rentner hinzuverdienen, ohne dass darauf Steuern zu zahlen sind.

Welche Abgabefristen sind einzuhalten?
Die Steuererklärung muss für das Veranlagungsjahr 2019 bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt sein.
Die Frist verlängert sich bis zum 28. Februar 2021, wenn ein Steuerberater hinzugezogen wird.

Erhält ein Rentner vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung, sollte innerhalb der Frist reagiert werden. Bei Nichteinhalten der Fristen drohen Verspätungszuschläge, die in vielen Fällen automatisch festgesetzt werden und mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung betragen. Hinzu kommt ggf. eine Schätzung der Einkünfte durch das Finanzamt. Das kann zu empfindlichen Steuerzahlungen führen.

Gibt es abzugsfähige Posten?
Die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, bedeutet nicht, dass auch tatsächlich Steuern anfallen. Denn es gibt eine Menge Möglichkeiten, Positionen von der Steuer abzusetzen.

Als Sonderausgaben können zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Steuerermäßigungen sind auf Antrag auch bei Aufwendungen für bestimmte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen möglich. Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden oder Kosten für die Heimunterbringung können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Werbungskosten können etwa für einen Rentenberater veranschlagt werden. Mindestens jedoch verbleiben der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro.

Für Einkünfte aus Mieten, Arbeitslohn oder Gewinnen gibt es einen Altersentlastungsbetrag. Danach können Rentner, die bei Renteneintritt das 64. Lebensjahr vollendet haben, ihr zu versteuerndes Einkommen in Abhängigkeit von ihrem Geburtsjahr senken. Der Altersentlastungsbetrag sinkt von Jahr zu Jahr und wird bis 2040 komplett abgeschafft. Für 2019 liegt er bei 17,6 Prozent und höchstens 836 Euro.

Fazit
Wer von seinem Finanzamt aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben oder sich unsicher fühlt, ob er mit seiner Rente steuerpflichtig ist, sollte einen Steuerberater aufsuchen. Das gilt besonders dann, wenn zusätzlich weitere Einkünfte vorliegen. Auch bei Rentnern, die durch eine Rentenanpassung in die Steuerpflicht fallen, kann aufgrund zahlreicher abzugsfähiger Posten häufig eine Steuerzahlung vermieden werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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