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Einkommensteuererklärung 2020 – was gilt es zu beachten?

Der Fiskus unterteilt die steuerpflichtigen Arbeitnehmer*innen in zwei Gruppen. In diejenigen, die verpflichtet sind, eine eigene Steuererklärung abzugeben (sogenannte Pflichtveranlagung) und diejenigen, die das freiwillig tun können (sogenannte Antragsveranlagung).

„Diese Unterscheidung ist wichtig, da daran unterschiedliche Rechtsfolgen gekoppelt sind. Der 31. Juli 2021 etwa ist der Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 für alle Steuerpflichtigen, die der Pflichtveranlagung unterliegen. Personen, die ihre Steuererklärung von Steuerberater*innen erstellen lassen, haben hierfür bis zum 28. Februar 2022 Zeit. Steuerpflichtige, die der Antragsveranlagung unterliegen, haben indessen vier Jahre und damit bis Ende 2024 Zeit, ihre Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.

Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Beziehen Steuerpflichtige ausschließlich Lohn oder Gehalt aus einer Arbeitnehmertätigkeit, müssen sie nur in Ausnahmefällen eine Steuererklärung abgeben. Die auf den Arbeitslohn anfallende Einkommensteuer wird jeden Monat anteilig als Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen und an den Staat abgeführt. Das bedeutet: Alle Einkünfte sind zu diesem Zeitpunkt bereits versteuert. In bestimmten Fällen besteht aber die Vermutung, dass der*die Arbeitnehmer*in nicht genug Steuern an den Staat abgeführt hat. Dann ist diese Person verpflichtet, eine Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Eine Erklärungspflicht gilt u. a. für folgende Fälle:

  • Wenn Steuerpflichtige neben Einkünften aus einer Arbeitnehmertätigkeit zusätzlich Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro oder Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und mehr als 410 Euro betragen, erhalten haben. Das können zum Beispiel Einkünfte aus der Rente, aus Vermietung und Verpachtung, aber auch Eltern-, Kranken-, Arbeitslosen- oder Kurzar-beitergeld sein.
  • Wenn zusammenveranlagte Eheleute Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI Steuern abführen muss oder wenn das Ehepaar die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hat.
  • Wenn Steuerpflichtige von mehreren Arbeitgeber*innen gleichzeitig Lohn erhalten haben.

Wann lohnt sich die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung?

Jede*r Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies ist z. B. der Fall, wenn die tatsächlichen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro übersteigen. Wenn die Entfernung von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte bei einer Fünftagewoche mehr als 15 km beträgt, lohnt sich bereits aufgrund der Fahrtkosten die Abgabe einer Steuererklärung. Kommen dann noch andere Werbungskosten wie Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die Arbeitskleidung bzw. Weiterbildungskosten etc. dazu, kann der*die Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich mindern. Auch Kinderbetreuungskosten oder die Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen kann er*sie im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.

Besonders ist in 2020 die neue Homeoffice-Regelung aufgrund der Corona-Pandemie und damit die leichtere Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers. Steuerpflichtige, die 2020 im Homeoffice gearbeitet haben, aber die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen, können eine Pauschale von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen. Die Pauschale wird für Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Sie wird auf den Werbungskostenpauschbetrag (1.000 Euro) angerechnet.

Müssen Belege zusammen mit der Steuererklärung verschickt werden?

Es gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das heißt, es müssen mit der Steuererklärung bis auf wenige Ausnahmen keine Belege eingereicht werden. Sie sollten aber aufbewahrt werden, falls Nachfragen entstehen. Steuerzahler*innen müssen z. B. die Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich nicht mehr einreichen, da sie von den Arbeitgeber*innen bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurde. Auch viele andere Belege sind nur nach Aufforderung durch das Finanzamt einzureichen. Dies betrifft z. B. Belege über Arbeitsmittel, Nachweise über Beiträge an Berufsverbände, Spendenbescheinigungen und Beitrags-bestätigungen zu Versicherungen. Neben der elektronischen Steuererklärung können seit Kurzem auch die angeforderten Belege über ELSTER elektronisch bei der Finanzverwaltung nachgereicht werden.

Was passiert, wenn der*die Steuerpflichtige die Steuererklärung zu spät einreicht?

Schafft es der*die Steuerpflichtige nicht, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, kann er*sie vorher beim Finanzamt eine begründete Fristverlängerung beantragen. Ein Ermessensspielraum verbleibt dem Finanzamt jedoch nur noch, wenn die Steuererklärung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgegeben wird. Für die Steuererklärung 2020 bedeutet das eine Abgabe bis spätestens 28. Februar 2022. Danach muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von Amts wegen erheben. Dieser automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro angefangenen Monat. Höchstens darf er 25.000 Euro betragen. Ein Verspätungszuschlag ist auch dann zwingend festzusetzen, wenn in Beraterfällen die in einer Vorabanforderung durch das Finanzamt gesetzte Abgabefrist nicht eingehalten wurde.

Ein automatischer Verspätungszuschlag erfolgt jedoch nicht, wenn das Finanzamt die Steuer auf 0 Euro oder eine Steuererstattung festsetzt. In diesen Fällen kann das Finanzamt auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags verzichten. Wer seine Steuererklärung regelmäßig zu spät abgibt, dem drohen zusätzlich Zwangsgelder, Zinsen oder Steuerschätzungen.

Fazit

Bei der Erstellung und fristgerechten Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 gibt es eine Menge Dinge zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für die Pflicht- und Antragsveranlagung. Wer sich dabei unsicher fühlt, sollte rechtzeitig die fachliche Beratung von Steuerberater*innen hinzuziehen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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